Durch das BGH Urteil Urteil vom 18. November 2015 hat der VIII. Zivilsenat entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. Damit kippte der BGH die bisherige 10% - Regelung bezüglich der maximalen Abweichung der Wohnfäche.
Sollten Sie sich bezüglich Ihrer Wohnungsgröße unsicher sein, helfen wir Ihnen als Sachverständige Ihre tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln.
Für Fragen zu einer Wohnflächenberechnung stehen wir Ihnen auch gerne tefonisch zur Verfügung.